W85 Herzblut und Mitte Ci Georg Weidinger, 84 Tabletten.

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  • Tabletten nach der traditionellen chinesischen Medizin von Dr. Georg Weidinger
  • Aus seinem Buch "Raus aus der Depression" auf Seite 129.

  • Der Name der Rezeptur stellt keine Indikation dar, sondern ist die Bezeichnung der Mischung laut Dr. Weidinger.
  • Wie kann Ihnen diese Mischung helfen?

  • Die Bestandteile dieser Mischung bauen das Qi und Herzblut auf, beruhigen Herz und Geist und lösen Schleim im Sinne der TCM.
  • Bei Herzblut- und Qi-Mangel verspürt der Körper Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Herzklopfen, Schwäche in Armen und Beinen, Magen- und Verdauungsprobleme.

  • Weitere Informationen finden Sie auf Seite 129 im Buch.

  • Zur Anwendung der unterschiedlichen Mischungen (Akut-, Aufbau- oder Konstitutionsmischungen) finden Sie nähere Angaben auch im Buch Die chinesische Hausapotheke von Dr. Georg Weidinger auf Seite 38.

  • WICHTIG in der SCHWANGERSCHAFT: KEINE AUSLEITENDEN ODER STARK BEWEGENDEN KRÄUTER IN DER SCHWANGERSCHAFT! Chinesische Kräuter in der Schwangerschaft 
  • BITTE NUR BEI ÄRZTLICHER VERSCHREIBUNG (sind auch Medikamente!).

  • Hinweis: Auch bei chinesischen Kräutermischungen kann es zu Unverträglichkeiten kommen. In diesem Fall beenden Sie die Einnahme bitte sofort. Die Symptome sollten sich dann unmittelbar, spätestens jedoch 1 bis 2 Tage nach Beendigung der Einnahme bessern. Sollten Sie weitere Fragen zur Zubereitung oder Verträglichkeit haben, beraten wir Sie gerne!

  • Wir empfehlen, die Granulate kühl und trocken zu lagern und innerhalb von 18 Monaten zu verbrauchen.

  • Verzehrempfehlung:
  • 2 x tgl. 4-6 Tbl. oder 2x tgl. 2-3 g

  • 84 Tabletten oder 100 g

  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Die Namen der Beschwerden und Symptome, die möglicherweise in diesen Chinesischen Kräutermischungen benannt werden, sind rein indikativer Natur. Für eine exakte Diagnose, und vor allem schwangeren und stillenden Frauen raten wir, einen Therapeuten, der sich auf chinesischen Medizin spezialisert hat, oder den TCM Facharzt/die Fachärztin, zu konsultieren. PHTOCOMM kann in keiner Weise für unsachgemäße Verwendung dieser Produkte verantwortlich gemacht werden. Keinesfalls die empfohlene Tagesdosis überschreiten.

  • Wozu Nahrungsergänzungsmittel?
  • Nach der rechtlichen Definition sollen Nahrungsergänzungsmittel die tägliche Ernährung ergänzen und zwar mit Vitalstoffen wie z. B. Vitaminen, Mineralstoffen, Pflanzenwirkstoffen, Aminosäuren usw.

  • Wir brauchen Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren und sekundäre Pflanzenstoffe u. a. für eine optimale Funktion unseres Immunsystems, für den Kohlenhydrat-, Eiweiß- und Fettstoffwechsel, für die korrekte Funktion von Herz-Kreislauf und unsere Organsysteme und nicht zuletzt als wirksame Mittel gegen Freie Radikale sowie zur Unterstützung der Entgiftungsfunktionen in unserem Körper.

  • Für unseren Körper und unser Wohlbefinden sind Vitalstoffe daher unverzichtbar.

  • Nahrungsergänzungsmittel dürfen eine vernünftige Ernährung und eine gesundheitsbewusste Lebensweise nicht ersetzen sondern sollen diese unterstützen.

  • Ohne Nebenwirkungen
  • Nahrungsergänzungsmittel sind in ihrer Dosierung so gewählt, dass, bei Einhaltung der empfohlenen Tagesmenge, keine Nebenwirkungen zu befürchten sind.

  • Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und sie können und dürfen daher auch nicht den regelmäßigen Besuch beim Arzt ersetzen.

  • Gesetzliche Bestimmungen
  • Die rechtliche Grundlage für Nahrungsergänzungsmittel stellt die EU-Richtlinie 2002/46/EG dar, die mit der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

  • Der Begriff Nahrungsergänzungsmittel wird in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 69/2003 erklärt:

  • Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder -physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.

  • Folgende Gesetze müssen ebenfalls beachtet werden:

  • Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. 1993/72
  • Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. 1195/896
  • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 - LMSVG, BGBl. 2006/13
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
  • Fertigpackungsverordnung (FPVO) BBl. 1993/867
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung)

  • Die gesetzlichen Grundlagen für die Bio-Produkte bieten folgende EU-Bio-Verordnungen: 2092/91 und 834/2007.

  • Gesundheitsbezogene Angaben
  • Nahrungsergänzungsmittel dürfen per Gesetz nur mit sogenannten gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden.