W16 Qi-Heber der Mitte, Georg Weidinger, 84 Tabletten. Qi aufbauen

Qi aufbauen

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Mischung nach Dr. med. Georg Weidinger aus seinem Buch : Die chinesische Hausapotheke: Die wichtigsten Kräuterrezepte für die häufigsten Beschwerden auf Seite 496
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Diese Mischung bringt nach oben (als Wegweiser nach oben: bei Ohrgeräusch durch Erschöpfung, Kopfweh - hier als Zeichen, dass so wenig fließt, dass Qi stagniert und Unwohlsein verursacht-, Schwindel, Unwohlsein an Augen und Ohren). Qi-Mangel-Symptome, vor allem, wenn einen alles hinunter zieht: kurzatmig, gedunsen und geschwollen, schwere kaum vom Boden zu hebende Beine, Schwäche in den Beinen, Blässe, flüssiger Stuhl, Blähungen, spontanes Schwitzen und Kurzatmigkeit. Hebende Funktion: bei andauerndem flüssigen Stuhl, Unwohlsein an den Beinen, Sperma-Verlust, bei Frauen kalter Ausfluss ( farb-und geruchlos, Feuchtigkeit). Unklare erhöhte Körpertemperatur. Begleitend zu schwer verdaulichen Therapien der westlichen Medizin.

Thema: Qi aufbauen

Verzehrempfehlung:
2 x tgl. 4-6 Tbl. oder 2x tgl. 2-3 g

Zutaten:
Radix Astragali Membranacei (HUANG QI), Radix Codonopsitis (DANG SHEN), Rhizoma Atractylodis Macrocephalae (BAI ZHU), Radix Angelicae Sinensis (DANG GUI), Pericarpium Citri Reticulatae (CHEN PI), Radix Bupleuri (CHAI HU), Radix Glycyrrhizae Uralensis (ZHI GAN CAO), Radix Puerariae (GE GEN)

Modifiziertes Bu Zhong Yi Qi Tang

84 Tabletten oder 100 g

Nahrungsergänzungsmittel
Die Namen der Beschwerden und Symptome, die möglicherweise in diesen Chinesischen Kräutermischungen benannt werden, sind rein indikativer Natur. Für eine exakte Diagnose, und vor allem schwangeren und stillenden Frauen raten wir, einen Therapeuten, der sich auf chinesischen Medizin spezialisert hat, oder den TCM Facharzt/die Fachärztin, zu konsultieren. PHTOCOMM kann in keiner Weise für unsachgemäße Verwendung dieser Produkte verantwortlich gemacht werden. Keinesfalls die empfohlene Tagesdosis überschreiten.

Wozu Nahrungsergänzungsmittel?
Nach der rechtlichen Definition sollen Nahrungsergänzungsmittel die tägliche Ernährung ergänzen und zwar mit Vitalstoffen wie z. B. Vitaminen, Mineralstoffen, Pflanzenwirkstoffen, Aminosäuren usw.

Wir brauchen Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren und sekundäre Pflanzenstoffe u. a. für eine optimale Funktion unseres Immunsystems, für den Kohlenhydrat-, Eiweiß- und Fettstoffwechsel, für die korrekte Funktion von Herz-Kreislauf und unsere Organsysteme und nicht zuletzt als wirksame Mittel gegen Freie Radikale sowie zur Unterstützung der Entgiftungsfunktionen in unserem Körper.

Für unseren Körper und unser Wohlbefinden sind Vitalstoffe daher unverzichtbar.

Nahrungsergänzungsmittel dürfen eine vernünftige Ernährung und eine gesundheitsbewusste Lebensweise nicht ersetzen sondern sollen diese unterstützen.

Ohne Nebenwirkungen
Nahrungsergänzungsmittel sind in ihrer Dosierung so gewählt, dass, bei Einhaltung der empfohlenen Tagesmenge, keine Nebenwirkungen zu befürchten sind.

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und sie können und dürfen daher auch nicht den regelmäßigen Besuch beim Arzt ersetzen.

Gesetzliche Bestimmungen
Die rechtliche Grundlage für Nahrungsergänzungsmittel stellt die EU-Richtlinie 2002/46/EG dar, die mit der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

Der Begriff Nahrungsergänzungsmittel wird in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 69/2003 erklärt:

Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder -physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.

Folgende Gesetze müssen ebenfalls beachtet werden:

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. 1993/72
Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. 1195/896
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 - LMSVG, BGBl. 2006/13
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Fertigpackungsverordnung (FPVO) BBl. 1993/867
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung)

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bio-Produkte bieten folgende EU-Bio-Verordnungen: 2092/91 und 834/2007.

Gesundheitsbezogene Angaben
Nahrungsergänzungsmittel dürfen per Gesetz nur mit sogenannten gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden.