Teufelskralle Creme, 100ml

Teufelskrallecreme, 100ml, Bewegungsapparat

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  • Die Creme enthält als Haupt-Aktivstoff die Teufelskralle
  • Unterstützend wirken weitere Pflanzenextrakte (Schwarze Johannisbeere, Ackerschachtelhalm, Ingwer, Bambus und Curuma) sowie Meeres-Chondroitin und Meeres-Glucosamin.

  • Anwendungsempfehlung
  • 2 bis 3 mal täglich eine haselnussgroße Menge der Creme auf die betroffenen Stellen auftragen. Sanft und kreisförmig massieren, bis die Creme völlig eingezogen ist.

  • Aktivstoffe
  • aktive Pflanzenextrakte von Teufelskralle (Harpagophytum procumbens), Schwarze Johannisbeere, Ackerschachtelhalm, Ingwer, Bambus, Curuma Meeresglucosamin, Silanol, Cajeputessenz, Meeres-Chondroitin, Menthol, Kampfer ätherisches Öl von Kreuzkümmel

  • Anwendungsgebiete
  • Bewegungsapparat

  • Entspricht der EU-Richtlinie 2002/46/EG, umgesetzt in österreichisches Recht durch die NEM-Verordnung 88/2004 (in der jeweils gültigen Verfassung).

  • Wozu Nahrungsergänzungsmittel?
  • Nach der rechtlichen Definition sollen Nahrungsergänzungsmittel die tägliche Ernährung ergänzen und zwar mit Vitalstoffen wie z. B. Vitaminen, Mineralstoffen, Pflanzenwirkstoffen, Aminosäuren usw.
  • Gesetzliche Bestimmungen
  • Die rechtliche Grundlage für unsere Nahrungsergänzungsmittel stellt die EU-Richtlinie 2002/46/EG dar, die mit der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

  • Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV)

  • Der Begriff Nahrungsergänzungsmittel wird in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 69/2003 erklärt:
  • Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder -physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.

  • Folgende Gesetze müssen ebenfalls beachtet werden:
  • Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. 1993/72
  • Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. 1195/896
  • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 - LMSVG, BGBl. 2006/13
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
  • Fertigpackungsverordnung (FPVO) BBl. 1993/867
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung)

  • Die gesetzlichen Grundlagen für die Bio-Produkte bieten folgende EU-Bio-Verordnungen: 2092/91 und 834/2007.
  • Gesundheitsbezogene Angaben
  • Nahrungsergänzungsmittel dürfen per Gesetz nur so genannte gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

  • Unserem Körper zu Liebe

  • Wir brauchen Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren und sekundäre Pflanzenstoffe u. a. für eine optimale Funktion unseres Immunsystems, für den Kohlenhydrat-, Eiweiß- und Fettstoffwechsel, für die korrekte Funktion von Herz-Kreislauf und unsere Organsysteme und nicht zuletzt als wirksame Mittel gegen Freie Radikale sowie zur Unterstützung der Entgiftungsfunktionen in unserem Körper.

  • Für unseren Körper und unser Wohlbefinden sind Vitalstoffe daher unverzichtbar.

  • Nahrungsergänzungsmittel dürfen eine vernünftige Ernährung und eine gesundheitsbewusste Lebensweise nicht ersetzen sondern sollen diese unterstützen.
  • Ohne Nebenwirkungen

  • Nahrungsergänzungsmittel sind in ihrer Dosierung so gewählt, dass, bei Einhaltung der empfohlenen Tagesmenge, keine Nebenwirkungen zu befürchten sind.

  • Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und sie können und dürfen daher auch nicht den regelmäßigen Besuch beim Arzt ersetzen.