Easeplus Form. Jiao Wei Xiao Yao Wan, 200 Pillen
Easeplus Form. Jiao Wei Xiao Yao Wan, 200 Pillen
Bestellnummer: 00206910020691
Easeplus Form. Jiao Wei Xiao Yao Wan, 200 Pillen
Nach den Symptomen gemäß der Traditionellen Chinesischen Medizin
Leber-Qi-Stagnation, die sich in Hitze verwandelt, mit zugrunde liegender Milz- und Blut-Schwäche
Gu-Syndrome
Klärt Hitze
Hinweis:
Wir verweisen diesbezüglich auf folgende Fachliteratur:
Chinese Herbal Medicine: Materia Medica. 3. Auflage. Deutsche Ausgabe
Dan Bensky, Steve Clavey & Erich Stöger, mit Andrew Gamble
Übersetzung Dr. Petra Zimmermann und MMag. Erich Stöger
https://bacopa.at/verlag/produkt/chinese-herbal-medicine-materia-medica#flipbook_container_1/
und
Volker Scheid, Dan Bensky, Andrew Ellis, Randall Barolet
Chinese Herbal Medicine. Rezepturen und Behandlungsstrategien
Übersetzung Dr. Petra Zimmermann
https://bacopa.at/verlag/produkt/chinese-herbal-medicine#flipbook_container_1/
Spezifikation:
Nach den Symptomen gemäß der Traditionellen Chinesischen Medizin
Leber-Qi-Stagnation, die sich in Hitze verwandelt, mit zugrunde liegender Milz- und Blut-Schwäche
Gu-Syndrome
Klärt Hitze
Hinweis:
Wir verweisen diesbezüglich auf folgende Fachliteratur:
Chinese Herbal Medicine: Materia Medica. 3. Auflage. Deutsche Ausgabe
Dan Bensky, Steve Clavey & Erich Stöger, mit Andrew Gamble
Übersetzung Dr. Petra Zimmermann und MMag. Erich Stöger
https://bacopa.at/verlag/produkt/chinese-herbal-medicine-materia-medica#flipbook_container_1/
und
Volker Scheid, Dan Bensky, Andrew Ellis, Randall Barolet
Chinese Herbal Medicine. Rezepturen und Behandlungsstrategien
Übersetzung Dr. Petra Zimmermann
https://bacopa.at/verlag/produkt/chinese-herbal-medicine#flipbook_container_1/
Spezifikation:
0.18g x 200pill pro Flasche
Empfohlene Anwendung:
8 Pillen mit Wasser 3 mal am Tag, 15 Minuten nach den Mahlzeiten einnehmen.
Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren. Überschreiten Sie die empfohlene Tagesdosis nicht.
Zutaten:
Paeonia suffruticosa Rinde, Gardenia jasminoides Frucht, Paeonia lactiflora Wurzel, Atractylodes macrocephala Rhizom, Bupleurum chinensis Wurzel, Angelica sinensis Wurzel, Poria cocos, Glycyrrhiza uralensis Wurzel, Mentha haplocalyx, Füllstoff (Kartoffelstärke).
Mu dan pi, Zhi zi, Bai shao, Bai zhu, Chai hu, Dang gui, Fu ling, Gan cao, Bo he,
Wozu Nahrungsergänzungsmittel?
Nach der rechtlichen Definition sollen Nahrungsergänzungsmittel die tägliche Ernährung ergänzen und zwar mit Vitalstoffen wie z. B. Vitaminen, Mineralstoffen, Pflanzenwirkstoffen, Aminosäuren usw.
Wir brauchen Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren und sekundäre Pflanzenstoffe u. a. für eine optimale Funktion unseres Immunsystems, für den Kohlenhydrat-, Eiweiß- und Fettstoffwechsel, für die korrekte Funktion von Herz-Kreislauf und unsere Organsysteme und nicht zuletzt als wirksame Mittel gegen Freie Radikale sowie zur Unterstützung der Entgiftungsfunktionen in unserem Körper.
Für unseren Körper und unser Wohlbefinden sind Vitalstoffe daher unverzichtbar.
Nahrungsergänzungsmittel dürfen eine vernünftige Ernährung und eine gesundheitsbewusste Lebensweise nicht ersetzen sondern sollen diese unterstützen.
Ohne Nebenwirkungen
Nahrungsergänzungsmittel sind in ihrer Dosierung so gewählt, dass, bei Einhaltung der empfohlenen Tagesmenge, keine Nebenwirkungen zu befürchten sind.
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und sie können und dürfen daher auch nicht den regelmäßigen Besuch beim Arzt ersetzen.
Gesetzliche Bestimmungen
Die rechtliche Grundlage für Nahrungsergänzungsmittel stellt die EU-Richtlinie 2002/46/EG dar, die mit der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung 88/2004 (NEMV) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Der Begriff Nahrungsergänzungsmittel wird in der Novelle zum Lebensmittelgesetz 69/2003 erklärt:
Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- und Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder -physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
Folgende Gesetze müssen ebenfalls beachtet werden:
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. 1993/72
Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. 1195/896
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 - LMSVG, BGBl. 2006/13
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Fertigpackungsverordnung (FPVO) BBl. 1993/867
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung)
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bio-Produkte bieten folgende EU-Bio-Verordnungen: 2092/91 und 834/2007.
Gesundheitsbezogene Angaben
Nahrungsergänzungsmittel dürfen per Gesetz nur mit sogenannten gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden.